Erwägungsgrund 60 32018L1808
Die Richtlinie 2010/13/EU gilt unbeschadet der Pflicht der Mitgliedstaaten, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Sie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Die Richtlinie 2010/13/EU zielt insbesondere darauf ab, die vollständige Wahrung des Rechts der freien Meinungsäußerung, der unternehmerischen Freiheit und des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung sicherzustellen und die Anwendung der in der Charta verankerten Rechte des Kindes zu fördern.