Erwägungsgrund 50 32018L1808
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren gehören zu den durch Artikel 47 der Charta niedergelegten Grundrechten. Daher sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU nicht in einer Weise ausgelegt werden, die dazu führt, dass Parteien an der Wahrnehmung ihres Rechts auf Zugang zum Gerichtssystem gehindert werden.