Erwägungsgrund 15 32019L1151
Eine Gesellschaft sollte vollständig online gegründet werden können. Die Mitgliedstaaten sollten wegen der Komplexität der Gründung anderer Gesellschaftsformen gemäß dem nationalen Recht jedoch die Möglichkeit haben, die Online-Gründung auf bestimmte Formen von Kapitalgesellschaften zu beschränken, wie in dieser Richtlinie dargelegt. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten genaue Vorschriften für die Online-Gründung festlegen. Es sollte möglich sein, die Online-Gründung durch die Vorlage von Urkunden oder Informationen in elektronischer Form vorzunehmen, unbeschadet der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten, einschließlich jener an die Erstellung der Errichtungsakte und die Echtheit, Korrektheit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und die vorgeschriebene rechtliche Form eingereichter Urkunden oder Informationen. Diese materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen sollten jedoch Online-Verfahren, insbesondere solche zur Online-Gründung einer Gesellschaft und die Online-Eintragung einer Zweigniederlassung, nicht unmöglich machen. In Fällen, in denen die Beschaffung elektronischer Kopien von Urkunden, die den Anforderungen der Mitgliedstaaten entsprechen, technisch nicht möglich ist, könnten ausnahmsweise die Urkunden in Papierform verlangt werden.