Erwägungsgrund 32 32019L1151
Damit im Binnenmarkt niedergelassene Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit leichter grenzüberschreitend erweitern können, sollte es ihnen möglich sein, online Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zu eröffnen und einzutragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen und die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen ebenso ermöglichen wie für Gesellschaften, zumal damit zu Kostensenkungen beigetragen würde und der Verwaltungsaufwand und die Zeitspanne für Formalitäten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Expansion reduziert würden.