Erwägungsgrund 27 32019L1151
Damit die von den nationalen Registern gespeicherten Informationen leichter aufgefunden und mit anderen Systemen ausgetauscht werden können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass alle Urkunden und Informationen, die nach dem Ablauf des einschlägigen Umsetzungszeitraums Behörden, Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten des Online-Verfahrens betraut sind, im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Online-Verfahren bereitgestellt werden, von den Registern in maschinenlesbarem und durchsuchbarem Format oder als strukturierte Daten gespeichert werden können. Dies bedeutet, dass das Dateiformat so strukturiert sein sollte, dass Softwareanwendungen konkrete Daten und deren interne Struktur leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können. Die Anforderung, sicherzustellen, dass das Format von Urkunden und Informationen durchsuchbar ist, sollte eingescannte Unterschriften und sonstige Daten, die nicht für die Maschinenlesbarkeit geeignet sind, nicht umfassen. Da dies Änderungen an den vorhandenen Informationssystemen der Mitgliedstaaten notwendig machen könnte, sollte für diese Anforderung eine längere Umsetzungsfrist gelten.