Erwägungsgrund 24 32019L1151
Um den Schutz aller Personen sicherzustellen, die mit Gesellschaften oder Zweigniederlassungen interagieren, und um betrügerisches oder anderweitig missbräuchliches Verhalten zu verhindern, ist es von Bedeutung, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob den Personen, die als Geschäftsführer ernannt werden sollen, die Ausübung der Tätigkeiten eines Geschäftsführers nicht untersagt ist. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden auch wissen, ob die betreffende Person in einem der Register eingetragen ist, die im Zusammenhang mit der Disqualifikation von Geschäftsführern in anderen Mitgliedstaaten relevant sind, wozu das System der Vernetzung der Unternehmensregister verwendet werden sollte. Die Register und die Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten des Online-Verfahrens betraut sind, sollten diese personenbezogenen Daten nicht länger speichern, als es für die Beurteilung der Eignung der zum Geschäftsführer zu ernennenden Person erforderlich ist. Diese Einrichtungen müssen diese Informationen jedoch möglicherweise für einen längeren Zeitraum speichern, um eine mögliche Überprüfung einer negativen Entscheidung zu ermöglichen. In jedem Fall sollte die Aufbewahrungsfrist die in den nationalen Vorschriften über die Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft oder der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der damit verbundenen Einreichung von Urkunden und Informationen vorgesehene Frist nicht überschreiten.