Erwägungsgrund 28 32019L1151
Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowie die Verfahrensdauer für die Gesellschaften zu senken, sollten die Mitgliedstaaten im Bereich des Gesellschaftsrechts den Grundsatz der einmaligen Erfassung anwenden, der in der Union etabliert ist, was etwa aus der Verordnung (EU) 2018/1724, des EU-eGovernment-Aktionsplans der Europäischen Kommission oder auch der Erklärung von Tallinn betreffend elektronische Behördendienste entnommen werden kann. Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bringt mit sich, dass von den Gesellschaften nicht verlangt wird, den Behörden ein und dieselbe Information mehrmals vorzulegen. Beispielsweise sollten Gesellschaften nicht verpflichtet sein, dieselbe Information sowohl an das nationale Register als auch an das nationale Amtsblatt zu übermitteln. Stattdessen sollte das Register die bereits eingereichte Information direkt an das nationale Amtsblatt weiterleiten. Ebenso sollte es einer Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat gegründet wurde und eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat eintragen möchte, möglich sein, hierfür auf die Urkunden oder Informationen zurückzugreifen, die sie zuvor dem Register vorgelegt hat. Des Weiteren sollte es einer Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat gegründet wurde, jedoch eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat unterhält, möglich sein, bestimmte Änderungen von sie betreffenden Informationen nur bei dem Register einzureichen, in dem sie eingetragen ist, ohne dieselben Informationen auch bei dem Register einreichen zu müssen, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist. Stattdessen sollten Informationen wie die Änderung des Namens oder des satzungsgemäßen Sitzes der Gesellschaft elektronisch mithilfe des Systems der Registervernetzung zwischen den Registern, in denen die Gesellschaft bzw. die Zweigniederlassung eingetragen ist, ausgetauscht werden.