Erwägungsgrund 31 32019L1151
Die Mitgliedstaaten haben derzeit die Möglichkeit, optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einzurichten. Indessen ist es der Kommission nicht möglich, sonstige Interessenträger mit dem System der Registervernetzung zu verbinden. Damit die Vernetzung der Register anderen Interessenträgern zugutekommt und sichergestellt ist, dass ihre Systeme exakte, aktuelle und verlässliche Informationen über Gesellschaften enthalten, sollte die Kommission ermächtigt werden, zusätzliche Zugangspunkte einzurichten. Diese Zugangspunkte sollten nur für Systeme zur Verfügung stehen, die von der Kommission oder sonstigen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union entwickelt und betrieben werden, damit diese ihre Verwaltungsaufgaben erfüllen oder die Bestimmungen des Unionsrechts einhalten.