Erwägungsgrund 43 32019L1151
Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie durchführen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser Evaluierung mitwirken, indem sie der Kommission die vorhandenen Daten darüber zur Verfügung stellen, wie die Online-Gründung von Gesellschaften in der Praxis funktioniert, etwa Daten über die Anzahl der Online-Gründungen, die Anzahl der Fälle, in denen Muster verwendet wurden oder in denen eine physische Anwesenheit erforderlich war, sowie die durchschnittliche Dauer und die durchschnittlichen Kosten von Online-Gründungen.