Erwägungsgrund 17 32019L1151
Um die rechtzeitige Online-Gründung einer Gesellschaft oder Online-Eintragung einer Zweigniederlassung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten diese Gründung oder Eintragung nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder Genehmigung knüpfen, bevor die Gründung oder Eintragung abgeschlossen werden kann, es sei denn, dies ist nach nationalem Recht vorgesehen, um eine angemessene Kontrolle bestimmter Tätigkeiten sicherzustellen. Nach der Gründung oder Eintragung sollte das nationale Recht maßgeblich dafür sein, in welchen Fällen Gesellschaften oder Zweigniederlassung bestimmte Tätigkeiten nicht ohne die vorherige Erlangung einer Lizenz oder Genehmigung ausüben dürfen.