Erwägungsgrund 5 32019L1151
Darüber hinaus schreibt das Unionsrecht für den Zugang zu Informationen über Gesellschaften einen Mindestdatensatz vor, der stets kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Der Umfang dieser Informationen ist allerdings begrenzt. Der Zugang zu diesen Informationen gestaltet sich unterschiedlich: in einigen Mitgliedstaaten werden mehr Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt als in anderen, wodurch es in der Union zu einem Ungleichgewicht kommt.