Erwägungsgrund 36 32019L1151
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Rechts einschließlich der Pflicht zur Registrierung von Gesellschaften im Zusammenhang mit Steuervorschriften der Mitgliedstaaten oder ihrer territorialen und administrativen Untergliederungen werden durch die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht berührt.