Erwägungsgrund 34 32019L1151
Um die Kohärenz mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu gewährleisten, ist es notwendig, die Bestimmung über den Kontaktausschuss, der nicht mehr existiert, zu streichen und die in den Anhängen I und II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Rechtsformen von Gesellschaften zu aktualisieren.