Erwägungsgrund 21 32019L1151
Wenn dies aufgrund des öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsänderung oder an der Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die Befugnis der Antragsteller, eine Gesellschaft zu vertreten, gerechtfertigt ist, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Maßnahmen nach nationalem Recht zu ergreifen, was die physische Anwesenheit des Antragsstellers bei Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Verfahren betraut sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft gegründet oder eine Zweigniederlassung eingetragen werden soll, erfordern könnte. Diese physische Anwesenheit sollte jedoch nicht systematisch, sondern nur im Einzelfall vorgeschrieben werden, wenn Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Identitätsfälschung oder auf Verstöße gegen die Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die Befugnis von Antragstellern, eine Gesellschaft zu vertreten, vorliegen. Ein solcher Verdacht sollte auf Informationen beruhen, die den Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit den entsprechenden Kontrollen betraut sind, vorliegen. Ist die physische Anwesenheit erforderlich, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle sonstigen Schritte des Verfahrens online abgeschlossen werden können. Das Konzept der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sollte so verstanden werden, dass es die Handlungsfähigkeit einschließt.