Erwägungsgrund 10 32006R0952
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können zusätzliche Zuckerquoten zugeteilt werden. Für derartige Zuteilungen, mit denen der Übergang von der bisherigen Quotenregelung zur jetzigen Regelung erleichtert werden soll, kommen nur Unternehmen in Frage, die 2005/06 über eine Quote verfügten. Außerdem ist anzugeben, unter welchen Voraussetzungen eine Zuteilung bereits im Wirtschaftsjahr 2006/07 möglich ist.