Erwägungsgrund 20 32006R0952
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der Einkaufspreis anzupassen, wenn die Zuckerqualität von der Standardqualität abweicht. Daher sollten entsprechend gestaffelte Zu- und Abschläge zum jeweiligen Einkaufspreis festgelegt werden, die sich nach der Qualität des angebotenen Zuckers richten. Die Staffelung und die sich daraus ergebenden Abschläge können anhand objektiver, im Handel allgemein üblicher Daten bestimmt werden.