Erwägungsgrund 2 32006R0952
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erteilen die Mitgliedstaaten Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen sowie Unternehmen, die diese Erzeugnisse zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung verarbeiten, auf Antrag eine Zulassung. Es empfiehlt sich, den Inhalt des Zulassungsantrags, den Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugende Unternehmen sowie Raffinerien bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen müssen, genau zu definieren. Die Auflagen, zu denen sich die Unternehmen als Gegenleistung für die Zulassung verpflichten müssen, sind festzulegen, insbesondere die Verpflichtung, über die Menge angelieferter, verarbeiteter und als Endprodukt ausgelieferter Rohstoffe laufend Buch zu führen.