Erwägungsgrund 8 32006R0952
Für ein einwandfreies Funktionieren der Quotenregelung sollten die Begriffe „vor der Aussaat“ und „Mindestpreis“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 näher erläutert werden. Zur Berücksichtigung der besonderen agronomischen und klimatischen Bedingungen für den Zuckerrübenanbau in einigen italienischen Regionen ist für diese ein anderer Endtermin für die Aussaat festzulegen.