Erwägungsgrund 21 32006R0952
Beim Verkauf von Zucker aus den Beständen der Interventionsstellen darf kein Käufer aus der Gemeinschaft benachteiligt werden, und der Verkauf muss nach möglichst wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen. Dies kann in der Regel über Ausschreibungsverfahren erreicht werden. Damit der Verkauf des Zuckers nicht bei ungünstiger Marktlage stattfindet, sollte die Ausschreibung von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden. Bestimmte Situationen allerdings erfordern andere Verfahren als das der Ausschreibung.