Erwägungsgrund 11 32006R0952
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können zusätzliche Isoglucosequoten zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten müssen diese Quoten auf die Unternehmen nach Maßgabe der ihnen bereits zugeteilten Isoglucosequote aufteilen, wobei jegliche Diskriminierung zu vermeiden ist. Für die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehene Einmalzahlung muss eine verbindliche Frist gesetzt werden.