Erwägungsgrund 12 32006R0952
In Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird Quotenzucker als die Mengen definiert, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden, und gemäß Nummer 9 des genannten Artikels sind alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden, „Quotenzuckerrüben“. Die Anrechnung der Zuckererzeugung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr ist demnach zu regeln, wobei den Mitgliedstaaten aber für Sonderfälle, wie bei der Zuckererzeugung aus Herbstrüben und aus Zuckerrohr, ein gewisser Handlungsspielraum bleiben sollte.