Erwägungsgrund 14 32006R0952
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist als Interventionsmaßnahme der Ankauf von Zucker vorgesehen. Die Durchführung der gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen setzt voraus, dass der Zucker von den Interventionsstellen an einem bestimmten Ort übernommen wird. Zu diesem Zweck sollte vorgeschrieben werden, dass nur Zucker übernommen wird, der sich zum Zeitpunkt des Angebots in einem zugelassenen Lager befindet.