Erwägungsgrund 9 32006R0952
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sieht vor, dass der Mindestpreis bei Qualitätsabweichungen der Zuckerrüben von der Standardqualität durch Zu- und Abschläge entsprechend berichtigt wird. Für die Qualität und somit auch den Wert der Zuckerrüben ist in erster Linie der Zuckergehalt ausschlaggebend. Zur Wertermittlung von Zuckerrüben, deren Qualität von der Standardqualität abweicht, sollten am besten entsprechend gestaffelte Zu- und Abschläge, ausgedrückt in Prozent des Mindestpreises, zugrunde gelegt werden.