Art. 44 32008R0889
Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs
Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden, wenn
a)
auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;
b)
das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und
c)
das Wachs von den Deckeln stammt.