Art. 38 Abs. 1 Buchst. a 32008R0889Tiere und tierische Erzeugnisse
zwölf Monaten im Falle von Equiden und Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, für die Fleischerzeugung und in jedem Falle jedoch mindestens für drei…
Art. 95 Abs. 3 32008R0889Übergangsmaßnahmen
Während einer am 31. Dezember 2010 ablaufenden Übergangszeit kann die Endmast von Schafen und Schweinen für die Fleischerzeugung gemäß Anhang I Teil B Nummer…
Art. 39 32008R0889Anbindehaltung von Tieren
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, können die zuständigen Behörden genehmigen,…
Anhang II 32018R0848VERORDNUNG (EU) 2018/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
Teil I: Vorschriften für die Pflanzenproduktion Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in den Artikeln 9 bis 12 enthält dieser Teil Vorschriften für die…
Art. 9 Abs. 2 Buchst. a 32008R0889Herkunft nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere
Büffel, Kälber und Fohlen müssen weniger als sechs Monate alt sein;