Art. 73a 32008R0889
Kontrollvorkehrungen für Meeresalgen
Bei Aufnahme des speziell für Meeresalgen geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:
a)
eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer;
b)
gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;
c)
gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;
d)
für wilde Meeresalgenbestände eine vollständige Beschreibung einschließlich Übersichtskarten der Sammelflächen an der Küste und im Meer sowie der Landflächen, an denen nach der Sammlung weitere Arbeitsgänge stattfinden.