Art. 14a 32016R1139
Kontrolle der Fänge von Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee
Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle von Schiffen mit Beifangquote für Dorsch in der östlichen Ostsee oder mit Fangmöglichkeiten für Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee.