Erwägungsgrund 25 32017R1369
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Marktüberwachung in der Union und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten. Aufgrund des Grundsatzes des freien Warenverkehrs ist die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten unabdingbar. Eine solche Zusammenarbeit bei der Energieverbrauchskennzeichnung sollte verstärkt werden, indem die Kommission die Gruppen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (AdCos) für Ökodesign und für die Energieverbrauchskennzeichnung unterstützt.