Erwägungsgrund 42 32017R1369
Diese Verordnung sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für das Datum der Anwendung der Richtlinie 2010/30/EU unberührt lassen.
Diese Verordnung sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für das Datum der Anwendung der Richtlinie 2010/30/EU unberührt lassen.