Erwägungsgrund 37 32017R1369
Lieferanten von Produkten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Richtlinie 2010/30/EU in Verkehr gebracht wurden, sollten weiterhin verpflichtet sein, auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen für die betreffenden Produkte zur Verfügung zu stellen. Angemessene Übergangsbestimmungen sollten in dieser Hinsicht für Rechtssicherheit und Kontinuität sorgen.