Erwägungsgrund 41 32017R1369
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich es den Kunden durch die Bereitstellung von einschlägigen Informationen zu ermöglichen, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr durch Weiterentwicklung des harmonisierten Rechtsrahmens und der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Hersteller auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.