Erwägungsgrund 38 32017R1369
Darüber hinaus sollten die bestehenden Anforderungen, die in delegierten Rechtsakten enthalten sind, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU und gemäß der Richtlinie 96/60/EG der Kommission erlassen wurden, zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs zur vorliegenden Verordnung weiterhin für die einschlägigen Produktgruppen gelten, bis sie aufgehoben oder durch delegierte Rechtsakte ersetzt werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen wurden. Die Geltung dieser bestehenden Anforderungen berührt nicht die Geltung der Verpflichtungen nach der vorliegenden Verordnung.