Erwägungsgrund 32 32017R1369
Damit die Produktdatenbank so bald wie möglich von Nutzen ist, sollte die Registrierung aller Modelle, deren Einheiten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden, vorgeschrieben sein. Für Modelle, deren Einheiten vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, und die nicht mehr vertrieben werden, sollte die Registrierung fakultativ sein. Ein angemessener Übergangszeitraum sollte eingeräumt werden, damit die Datenbank aufgebaut werden kann und die Lieferanten ihrer Registrierungspflicht nachkommen können. Werden Änderungen, die für das Etikett und das Produktdatenblatt relevant sind, an Produkten vorgenommen, die bereits in Verkehr gebracht wurden, so sollte das Produkt als neues Modell gelten, und der Lieferant sollte es in die Produktdatenbank eingeben. Die Kommission sollte — in Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und Lieferanten — den Übergangsprozess bis zur vollständigen Einrichtung des öffentlichen Teils und des Konformitätsteils der Produktdatenbank besonders aufmerksam verfolgen.