Erwägungsgrund 48 32019R0125
Es sollte eine Koordinierungsgruppe eingerichtet werden. Die Gruppe sollte als Plattform dienen, auf der Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Verwaltungspraxis austauschen können und Fragen zur Auslegung dieser Verordnung, technische Fragen zu den aufgeführten Gütern, Entwicklungen im Zusammenhang mit dieser Verordnung und alle sonstigen Fragen, die sich ergeben können, erörtern können. Die Gruppe sollte insbesondere Fragen zu der Beschaffenheit und der beabsichtigten Wirkung von Gütern und ihrer Verfügbarkeit in Drittländern sowie dazu erörtern können, ob Güter speziell zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe konstruiert oder geändert wurden. Beschließt die Kommission, die Gruppe bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu konsultieren, sollte sie dabei die Grundsätze der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung einhalten.