Erwägungsgrund 40 32019R0125
Als Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe, die im Sinne dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, sollten Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe verstanden werden, die aus der Union heraus erbracht werden, d. h. aus Gebieten im räumlichen Geltungsbereich der Verträge, was den Luftraum und sämtliche Luftfahrzeuge und Schiffe umfasst, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen.