Erwägungsgrund 42 32019R0125
Um Wirtschaftsbeteiligte daran zu hindern, einen Nutzen aus der Beförderung von Gütern zu ziehen, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, und die auf dem Weg in ein Drittland das Zollgebiet der Union durchqueren, muss die Beförderung dieser Güter, wenn sie in den Anhängen III oder IV dieser Verordnung aufgeführt sind, in der Union verboten werden, sofern der Wirtschaftsbeteiligte Kenntnis der beabsichtigten Verwendung hat.