Erwägungsgrund 51 32019R0125
Um wirksam gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vorzugehen, sollten nach den Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Maßnahmen zur Verhinderung der Herstellung und Verwendung von sowie des Handels mit Ausrüstungsgegenständen ergriffen werden, die dazu bestimmt sind, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die notwendigen Beschränkungen für die Herstellung und Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände einzuführen und durchzusetzen.