Erwägungsgrund 37 32019R0125
Die dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfallenden Arzneimittel können gemäß internationalen Übereinkommen im Bereich Suchtstoffe und psychotrope Stoffe wie etwa dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollen unterzogen werden. Da diese Kontrollen nicht darauf abzielen, die Verwendung der betreffenden Arzneimittel zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verhindern, sondern darauf, den illegalen Drogenhandel zu verhindern, sollten zusätzlich zu den internationalen Kontrollen die Ausfuhrkontrollen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, für beide Kontrollsysteme nur ein Verfahren anzuwenden.