Erwägungsgrund 1 32021R1149
Die nationale Sicherheit liegt zwar nach wie vor in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch der Schutz dieser Sicherheit erfordert Zusammenarbeit und Koordinierung auf Unionsebene. Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich zur Koordinierung und Zusammenarbeit mit zuständigen Agenturen der Union und anderen einschlägigen Einrichtungen der Union, und mit relevanten Drittstaaten sowie internationalen Organisationen erreicht werden, sowie mithilfe der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft.