Erwägungsgrund 36 32021R1149
Die Ausgangsbeträge für die Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten in die Sicherheit bilden. Um Veränderungen der inneren und äußeren Sicherheitsbedrohungen oder der Ausgangslage Rechnung zu tragen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit des Programms ein Zusatzbetrag auf der Grundlage statistischer Daten gemäß Anhang I unter Berücksichtigung des Stands der Durchführung ihres Programms zugewiesen werden.