Erwägungsgrund 50 32021R1149
Mit der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung festgelegt, darunter insbesondere die Vorschriften für die Programmierung, Überwachung und Evaluierung sowie Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Darüber hinaus gilt es, die Ziele des Fonds in der vorliegenden Verordnung zu präzisieren und spezifische Bestimmungen für Maßnahmen festzulegen, die aus dem Fonds finanziert werden können.