Erwägungsgrund 41 32021R1149
Ergänzend zur Umsetzung der politischen Ziele des Fonds auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten sollte der Fonds auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Fonds im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Lernen und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union oder in einigen Mitgliedstaaten dienen. Der Fonds sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten — auch auf lokaler Ebene — um den Austausch bewährter Verfahren und die Förderung gemeinsamer Aus- und Fortbildung unterstützen, einschließlich der Sensibilisierung des Personals der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich Radikalisierung und aller Formen von Diskriminierung, die zu Gewalt führen könnte, wie Antisemitismus, Antiziganismus und andere Formen von Rassismus. Zu diesem Zweck könnten spezielle Austauschprogramme für Nachwuchskräfte der Strafverfolgungsbehörden finanziert werden.