Erwägungsgrund 59 32021R1149
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte der Fonds auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Fonds in der Praxis enthalten. Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Fonds festgelegt werden. Sie sollten qualitative und quantitative Indikatoren umfassen.