Erwägungsgrund 49 32021R1149
Im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus der vorliegenden Verordnung, der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 besteht.