Erwägungsgrund 65 32021R1149
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere Verpflichtungen hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, sollte das Prüfverfahren angewendet werden; für den Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die genauen Regelungen für die Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung sollte — angesichts ihrer rein technischen Natur — das Beratungsverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Annahme von Beschlüssen über die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Soforthilfe erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art und dem Zweck dieser Hilfe aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.