Art. 104 32023R2124
Unbeabsichtigte Beifänge der Mönchsrobbe
(1)
Kapitäne von Fischereifahrzeugen dürfen Mönchsrobben (Monachus monachus ) nicht an Bord nehmen, umladen oder anlanden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sie zu retten und die Erholung verletzter Einzeltiere zu unterstützen, und die zuständigen nationalen Behörden wurden vor der Rückkehr des betreffenden Fischereifahrzeugs in den Hafen ordnungsgemäß und offiziell darüber unterrichtet.
(2)
Unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangene Mönchsrobben werden lebend und unversehrt wieder freigelassen. Die Körper toter Exemplare werden angelandet und von den zuständigen nationalen Behörden für wissenschaftliche Studien beschlagnahmt oder vernichtet.