Art. 105 32023R2124
Unbeabsichtigte Walbeifänge
(1)
Fischereifahrzeuge lassen Wale, die unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangen worden sind und längsseits gebracht wurden, unverzüglich und, soweit möglich, unversehrt und lebend wieder frei.
(2)
Die Mitgliedstaaten führen angemessene Überwachungssysteme ein, um zuverlässige Daten zu den Auswirkungen, die gezielt mit Stellnetzen auf Dornhai fischende Fischereifahrzeuge auf die Walpopulationen im Schwarzen Meer haben, zu erheben, und übermitteln diese Daten der Kommission. Die Kommission übermittelt diese Informationen unverzüglich dem GFCM-Sekretariat.