Art. 125 32023R2124
Hafeninspektionen
(1)
Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 inspizieren die Mitgliedstaaten in ihren benannten Anlandestellen jährlich mindestens 15 % der Anlandungen und Umladungen.
(2)
Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden Fischereifahrzeuge, die ohne vorherige Genehmigung in den Hafen eines Mitgliedstaats einlaufen, in jedem Fall inspiziert.