Erwägungsgrund 13 32024R0791
Zur Stärkung des Kursbildungsprozesses und zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Handelsplätzen und systematischen Internalisierern verpflichtet Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 systematische Internalisierer dazu, alle Kursofferten für Eigenkapitalinstrumente, mit denen der betreffende systematische Internalisierer mit Volumen bis zum Standardmarktvolumen handelt, offenzulegen. Systematische Internalisierer können frei entscheiden, für welche Volumen sie Kursofferten abgeben, sofern sie Offerten für ein Mindestvolumen von 10 % des Standardmarktvolumens abgeben. Diese Möglichkeit führte jedoch dazu, dass das Niveau der von systematischen Internalisierern für Eigenkapitalinstrumente bereitgestellten Vorhandelstransparenz sehr niedrig war; zudem behinderte sie die Erreichung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, systematische Internalisierer zur Offenlegung fester Kursofferten auf der Grundlage eines im Wege technischer Regulierungsstandards festzulegenden Mindestvolumens der Kursofferte zu verpflichten. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Regulierungsstandards sollte die ESMA folgende Ziele berücksichtigen: Erhöhung der Vorhandelstransparenz von Eigenkapitalinstrumenten zugunsten der Endanleger; Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Handelsplätzen und systematischen Internalisierern; Bereitstellung einer angemessenen Auswahl an Handelsoptionen für Endanleger und Sicherstellung der fortdauernden Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Handelslandschaft in der Union sowohl auf Unions- als auch auf internationaler Ebene. Um die Wettbewerbsfähigkeit systematischer Internalisierer zu erhöhen, sollte ihnen ein Midpoint-Matching von Aufträgen jeder Größe gestattet werden.