Erwägungsgrund 32 32024R0791
Zum Schutz des fortgesetzten Vertrauens der Marktteilnehmer in den konsolidierten Datenticker sollten Bereitsteller konsolidierter Datenticker in regelmäßigen Abständen eine Reihe Berichte zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, d. h. Berichte zur Leistungsstatistik und Berichte über Vorkommnisse bezüglich der Datenqualität und Datensysteme, veröffentlichen. Da der Inhalt dieser Berichte hoch technisch ist, sollten Inhalt, Zeitplan, Format und Terminologie der Meldepflicht im Wege technischer Regulierungsstandards festgelegt werden.